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SV Seulberg - Satzung

Die seit dem April 2011 gültige Satzung des SV Seulberg, auch zum runterladen: Satzung SV Seulberg

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1.         Der Verein führt den Namen „Sportverein 1920 Seulberg e. V." und hat seinen Sitz in Friedrichsdorf, Stadtteil Seulberg. Er wurde 1920 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen. 

2.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

            a)         Sport und Spiel

            b)         die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen

                         und die Jugendpflege 

3.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft in den Verbänden 

Der Verein ist Mitglied: 

            a) im Landessportbund Hessen e.V.

            b) in den zuständigen Landesverbänden

            c) in den zuständigen Spitzenverbänden des DSB

 

§4 Farben, Auszeichnungen und Ehrungen 

1.             Die Farben des Vereins sind rot-weiß 

2.             Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens. 

3.          Als Auszeichnungen werden besondere Nadeln verliehen. 

4.            Ehrungen werden nach 25jähriger und 50jähriger Mitgliedschaft ausgesprochen. Darüber hinaus können Ehrungen für besondere Verdienste ausgesprochen werden. 

5.            Auf Beschluß des Vorstandes können „Ehrenmitglieder" und „Ehrenvorsitzende" ernannt werden.

 

§5 Mitgliedschaft 

Der Verein führt als ordentliche Mitglieder:

            a) Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)

            b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende 

sowie als außerordentliche Mitglieder 

            c) Jugendliche (ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

            d) Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) 

2.         Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse und Religion werden. 

3.         Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. 

4.         Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

5.         Die Mitgliedschaft endet: 

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, die durch den Vorstand zu beschließen ist, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige Verpflichtung dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich den Ältestenrat anrufen, der endgültig entscheidet. 

6.         Es ist eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. 

7.         Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und zahlen keinen Eintritt zu Veranstaltungen des Vereins.

 

§6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ältestenrat

d) die Abteilungen

            e) die Vereinsjugend

 

§7 Mitgliederversammlung 

1.         Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen Vertreter einberufen. 

2.         Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den vier ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. 

3.         Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen und ist mit der Tagesordnung in der Presse („ Taunus-Zeitung", „Friedrichsdorfer Nachrichten" ) zu veröffentlichen. 

4.         Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht und von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein. Die Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. 

5.         Die Tagesordnung soll enthalten: 

            a) allgemeiner Bericht des Vorstandes und Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

            b) Bericht des Kassenwartes über Kasse, Vermögensbestand und Finanz-Vorschau

            c) Bericht der Rechnungs- und Kassenprüfer

            d) Berichte der Abteilungsvorstände

            e) Bericht des Ältestenrates

            f) Entlastung des Vorstandes

g) Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungs- und Kassenprüfer sowie Vorstellung der gewählten Abteilungsvorstände

h) Anträge

            i) Verschiedenes 

6.         Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein Vertreter leiten die Versammlung 

7.         Stimmberechtigt und wählbar in der Versammlung sind die ordentlichen Mitglieder. 

8.         Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu verfassen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 

9.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit).

10.       Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 

11.       Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

§8 Vorstand 

1.         Der Vorstand besteht aus: 

            a) dem 1. Vorsitzenden

            b) dem 2. Vorsitzenden

            c) dem Kassenwart

            d) dem Schriftführer

            e) den Beisitzenden

             f) den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern

             g) dem von der Jugendversammlung gewählten Jugendsprecher 

2.         Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

3.         Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. 

4.         Für Sonderaufgaben können vom Vorstand Ausschüsse berufen werden. 

5.         Vorstand im Sinne des g 26 BGB sind: 

            a) der 1. Vorsitzende

            b) der 2. Vorsitzende

            c) der Schriftführer

            d) der Kassenwart 

            Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

6.         Die Wahl des Vorstandes (ohne Abteilungsleiter, siehe §11) erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. 

7.         Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

§9 Ältestenrat 

1.         Der Ältestenrat besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die über 40 Jahre sein sollen und die Qualifikation haben, innerhalb des Vereins einen Ausgleich zu schaffen. 

2.         Die Wahl des Ältestenrates erfolgt für zwei Jahre, jeweils in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden. 

3.         Der Ältestenrat ist unabhängig und unterliegt keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Er ist zuständig für Berufungen bei Vereinsausschluß (siehe §5c). 

4.         Der Ältestenrat kann von jedem Mitglied und von dem Vorstand angerufen werden. Seine Beschlüsse sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand bekanntzugeben.

 

§10 Kassenprüfer 

1.         Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. 

2.         Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. 

3.         Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. 

 

§11 Abteilungen 

1.         Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten - soweit sie It. Satzung nicht der Zustimmung des Vorstandes bedürfen - in eigener Verantwortung. Insbesondere verwalten die Abteilungen ihre Kassen selbständig unter Verantwortung der jeweiligen Abteilungsvorstände. 

2.         Der Vorstand (gern. g 26 BGB) hat das Recht der Prüfung der Abteilungskassen sowie der Mittel des Jugendausschusses. Einzelausgaben, deren Höhe über einen vom Vorstand (gern. g 26 BGB) festzusetzenden Rahmen hinausgehen, bedürfen dessen Zustimmung. 

3.         Die Abteilungen können Abteilungsbeiträge beschließen. 

4.         Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand; stimmberechtigt und wählbar sind die ordentlichen Vereinsmitglieder. 

5.         Der Abteilungsvorstand wird für ein Jahr gewählt, jeweils vor der Mitgliederversammlung des Vereins. 

6.         Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: 

           a) dem Abteilungsleiter

            b) dem Kassenwart

            c) dem Jugendleiter

 

$12 Ordnungen 

1.         Der Vorstand beschließt und verändert mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Geschäftsordnung des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

2.         Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich. 

3.         Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§13 Haftungsausschluß 

           Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste durch Versicherungen nicht gedeckt sind.

 

§14 Auflösungsbestimmungen 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen gemäß g 3 nur für gemeinnützige Zwecke des Sports Verwendung finden. Es ist zu diesem Zweck der Stadt Friedrichsdorf zu übertragen.

 

Diese Satzung wurde beschlossen am 18. April 1997.

 

Jugendordnung 

1. Name und Mitgliedschaft 

            Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und

unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend des Sportvereins 1920 Seulberg e. V.

 

2. Aufgaben und Ziele 

Die Vereinsjugend ist als Organ des Gesamtvereins (gern. g ße der Vereinssatzung) in der überlachlichen Jugendarbeit tätig. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung gemeinschaftlicher Betätigungen und Angebote freizeitkultureller Maßnahmen sowie Pflege und Ausbau internationaler Jugendbegegnungen. Bei allen Aktivitäten werden die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt. Die sportlichen und fachlichen Aktivitäten in den verschiedenen Sportarten werden in den Jugendabteilungen der zuständigen Abteilungen des Vereins wahrgenommen.

 

3. Organe 

            Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung und der Jugendausschuß.

 

4. Jugendversammlung 

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens zwei Wochen vorher vom Jugendsprecher oder im Verhinderungsfall von einem Vertreter einzuladen. Hierzu genügt ein allgemein zugänglicher, vereinsüblicher Aushang. Sie soll zeitlich vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins anberaumt werden. 

Aufgaben:

            a) Bericht des Jugendausschusses

            b) Bericht über Mittelverwendung

            c) Entlastung des Jugendausschusses

            d) Wahlen zum Jugendausschuß:

·         Jugendsprecher

·         stellvertretender Jugendsprecher

·         Mittelverwalter

            e) Aussprache über Aktivitäten der Vereinsjugend

            f) Diskussion und Beschlußfassung über Anträge 

Wahlen:

Stimmberechtigt sind alle Kinder und Jugendliche des Vereines, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Anträge:

Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Mitarbeiter/innen der Jugend gestellt werden.

 

5. Jugendausschuß 

            Dem Jugendausschuß gehören an:

            a) derJugendsprecher

            b) der stellvertretende Jugendsprecher

            c) der Mittelverwalter

            d) die Jugendvertreter der einzelnen Abteilungen (bis zur Vollendung des

            18. Lebensjahres; jeweils bis zu zwei) 

Aufgaben:

a) Beratung und Beschlußfassung über die Verwendung der vom Vorstand des Gesamtvereins zugewiesenen Mittel

            b) Planung und Ausführung von Aktivitäten

            c) Vorbereitung von Anträgen an den Gesamtverein

            d) Einsetzen von Kommissionen für Sonderaufgaben, die dem Gremium mit

            beratender Stimme angehören

            e) Vertretung der Vereinsjugend:

·         im Gesamtverein, dessen Vorstand der Jugendsprecher als Beisitzer (gem. §8, 1e der Vereinssatzung) angehört

·         bei der Kreisjugend

·         in überfachlichen Gremien wie z. B. Sportkreisjugend, Gemeinde- bzw. Stadtjugendorganisationen

            f) Vorbereitung von Anträgen für Zuschüsse für die Jugendarbeit an den Vorstand des Gesamtvereins

            g) Angebote von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

            h) Koordination von fachlicher und überfachlicher Jugendarbeit 

Der Jugendausschuß wird für ein Jahr gewählt.

 

6. Finanzmittel 

Die ein- und ausfließenden Mittel werden vom Mittelverwalter des Jugendausschusses verwaltet. Die Finanzmittel sind Teil des Vereinsvermögens. Der Vorstand des Gesamtvereins hat das Recht die Mittelverwaltung zu prüfen (gern. §11,2 der Vereinssatzung)

 

7. Sonstige Bestimmungen 

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung und deren Organe.

 

8. Gültigkeit, Änderungen           

Die vorstehende Jugendordnung wurde am 22. April 1998 in der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins beschlossen. Am 27. Juni 1998 wurde die neue Jugendordnung der Jugendvollversammlung zur Kenntnis gegeben.

Anhang:
Satzung SV Seulberg (191.71 KB)